FileserverRundfunkgebühren für PCs

Freiberufler, Handwerker, Vereine
Was ist ein Empfangsgerät?
Hilft das Blockieren per Firewall?
Alles halb so schlimm?
Ministerpräsidenten: Es bleibt dabei
Was andere meinen
Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Gebührenbescheid und Widerspruch
Klage beim Verwaltungsgericht
Bisher ergangene Urteile

Auch Freiberufler, Handwerker, Vereine betroffen

Die Gebührenpflicht für Computer mit Internet-Zugang wurde im Rundfunkgebühren-Staatsvertrag (RGebStV) § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 festgelegt. Man könnte ihn so interpretieren (und die GEZ tut das), dass für einen beruflich genutzten PC mit Internet-Anschluss seit 1. Januar 2007 selbst dann Rundfunkgebühren anfallen, wenn im gleichen Haushalt privat bereits Gebühren bezahlt werden.

Auszüge aus dem Rundfunkgebühren-Staatsvertrag
§ 5 (3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
§ 11 (2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.

Privathaushalte, Vereinsheime, Freiberufler, Handwerker, Firmen und Ämter trifft die PC-Gebührenpflicht, wenn bisher kein anderes Empfangsgerät angemeldet war. Ob im PC eine TV-Karte eingebaut ist oder der Bildschirm bei einem nur als Server dienenden PC (Bild oben) die meiste Zeit ausgeschaltet ist, spielt dabei keine Rolle.

Vor der Unterzeichnung der entsprechenden Änderung des Staatsvertrags durch die Ministerpräsidenten gab es bereits heftige Proteste dagegen. Die CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Martina Krogmann wandte sich entschieden gegen eine Gebührenpflicht für PCs; zuständig sind allerdings die Landesparlamente: Briefe an Landespolitiker und andere Institutionen erbrachten oft keine oder nur ausweichende Antworten.

In Rundfunk und Fernsehen wurde das Thema zunächst erwartungsgemäß weitgehend ausgeklammert, aber in der Presse und in Online-Medien wie etwa Telepolis wurde die Absurdität solcher Gebühren wiederholt dargestellt.

Unter dem Druck der Medien erklärten sich ARD und ZDF schließlich bereit, für PCs zunächst nicht die volle Fernsehgebühr von 17 Euro, sondern "nur" die Grundgebühr von 5,52 Euro zu verlangen. Eine Erhöhung auf die volle Gebühr ist allerdings bereits konkret für 2013 geplant, wie Martin Stadelmaier, Leiter der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und Koordinator der Medienpolitik der Länder, Ende November 2009 bei einem Pressegespräch bestätigte.

Was ist überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät?

In bisherigen Grundsatzurteilen wurde stets deutlich, dass Empfangsgeräte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn ihr typischer Verwendungszweck der Rundfunkempfang ist. Beispielsweise fallen militärische oder aeronautische Kurzwellen-Funkgeräte nicht unter die Gebührenpflicht, da ihr typischer Verwendungszweck eben gerade nicht der Empfang von Rundfunksendungen ist, selbst wenn einige Rundfunksender innerhalb der überstrichenen Frequenzbereiche liegen.

Mit der geplanten pauschalen Gebührenpflicht für Internet-PCs, im Jargon der GEZ (Gebühren-Einzugs-Zentrale) schlicht "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" genannt, wird dieses bisherige Prinzip ausgehebelt. Danach wäre ein Rundfunkempfangsgerät nicht mehr ein Gerät, das typischerweise für den Rundfunkempfang genutzt wird, sondern auch jegliches andere Gerät, mit dem man theoretisch ein paar Video-Clips von ARD oder ZDF ansehen oder einen kurzen Ausschnitt einer Radiosendung als Audio-Stream hören kann. Außer PCs kann das aus GEZ-Sicht gern auch ein UMTS-Handy, eine Spiele-Konsole mit Internet-Browser oder ein Auto-Navigationsgerät mit Bluetooth-Verbindung zum GPRS-Mobiltelefon sein - womöglich sogar ein Minimal-Handy, das Seiten wie wap.tagesschau.de anzeigen kann.

Dabei schreibt der Bayerische Rundfunk auf seiner Webseite selber (Stand 09.11.08): "Der Vergleich macht die derzeitigen Einschränkungen von Live-Streaming verglichen mit herkömmlichen Verbreitungswegen deutlich. Genau genommen liegt bei Live-Streaming kein 'RUNDfunk', also die Ausstrahlung eines Senders an potenziell beliebig viele Empfänger, vor. Die gegenwärtig eingesetzte Technik erlaubt nur Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen jedem einzelnen Empfänger und dem Sender."

Eins-Extra, ZDF-Theater: Grundversorgung?
Der geradezu schamlose Gebührenhunger des öffentlich-rechtlichen Systems, der jetzt sogar vor Computern und Mobiltelefonen nicht mehr Halt macht, wirft inzwischen auch vermehrt die Frage auf, was der verfassungsmäßige Auftrag einer Grundversorgung eigentlich genau bedeutet.

ARD, Eins Extra, Eins Festival, Eins Muxx, ZDF, ZDF-Info, ZDF-Doku, ZDF-Theater, Phoenix, 3sat, Arte, KiKa, BR-Alpha, Deutschlandfunk, Deutschlandradio, dazu je Bundesland ein TV-Lokalprogramm plus ein halbes Dutzend öffentlich-rechtlicher Radioprogramme: Ist das im Ernst noch Grundversorgung?

Und: Lassen sich seichte Vorabend-Serien in ARD und ZDF, die lediglich noch als Werbe-Unterbrechung dienen, mit dem Auftrag einer Grundversorgung zur Information der Bürger vereinbaren?

Das Problem wäre sofort gelöst, wenn die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Internet-Angebote nur noch verschlüsselt bzw. passwort-geschützt gegen Gebühren zur Verfügung stellen würden. Aber es wäre wohl absehbar, dass sich dafür kaum jemand anmelden würde. Zudem vertragen sich zusätzliche Gebühren nicht so recht mit dem Auftrag der Grundversorgung - zu naheliegend wäre dann der Gedanke, die Rundfunkgebühren gleich ganz abzuschaffen und aus ARD und ZDF echte Pay-TV-Sender zu machen.

Hilft das Blockieren von ARD und ZDF per Firewall?

Für die Gebührenpflicht genügt es, wenn das Gerät durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann. Die regelmäßige Rechtsprechung besagt auch, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Sendungen empfangen werden, sondern höchstens vielleicht darauf, ob das theoretisch möglich wäre:

Die Gebührenpflicht gilt nach GEZ-Lesart auch für Rechner, die nur via Proxy mit dem Internet verbunden sind. Denn selbst wenn dieser Rundfunk-Inhalte filtert, könnte man z.B. bei einem Windows-Server durch eine kleine Änderung, nämlich durch Einschalten der Internet-Verbindungsfreigabe, den Workstations ungefilterte Inhalte zur Verfügung stellen. Genauso verhält es sich wohl mit einer Firewall, in der die IP-Bereiche der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von einem Administrator so gesperrt sind: Sie ließe sich ebenfalls per Mausklick ausschalten oder mit einem Anonymisierungs-Dienst umgehen. Ähnlich ließen sich Filter, die durch Eingriffe ins Betriebssystem eine Umgehung verhindern sollen, unter Windows XP durch Rückkehr zu einem Wiederherstellungs-Punkt oder durch Booten des Betriebsssystems von CD (z.B. Knoppix) bzw. von einer USB-Festplatte aushebeln. Selbst das Filtern durch den Internet-Provider hilft laut GEZ-Auffassung nichts, denn per Call by Call könnte man sich womöglich bei einem anderen, nicht filternden Anbieter einwählen oder das Filter durch einen Anonymisierungs-Dienst umgehen.

"Man kann einen PC nicht so einrichten, dass man sich keine Gebührenpflicht einhandelt, weil dieser Vorgang ebenso leicht wieder rückgängig gemacht werden kann." Dies sagte Dr. Hermann Eicher, Justiziar beim Südwestrundfunk, dem Online-Magazin Telepolis. Ob diese Interpretation allerdings gerichtsfest ist, lässt sich wohl nur in einem Prozess herausfinden.

(In der Schweiz sieht man das dagegen anders; dort ist die PC-Gebührenpflicht in Betrieben nicht gegeben, wenn der Zugang zu den entsprechenden Inhalten technisch verhindert oder den Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung untersagt wird.)

Alles halb so schlimm?

Insbesondere von größeren Firmen wird oft argumentiert, das alles sei ja gar nicht so schlimm, im Konferenzraum stehe ja ohnehin ein bereits gebührenpflichtiger Fernseher. Für die hundert PCs im gleichen Gebäude fallen somit keine zusätzlichen Gebühren mehr an, der Mehraufwand pro Mitarbeiter(in) wäre somit vernachlässigbar.

Die Mehreinnahmen für die GEZ sind aber keineswegs von Pappe. Je kleiner eine Firma ist, desto mehr fällt der Mehraufwand ins Gewicht: In Deutschland gibt es allein etwa 800.000 Freiberufler, die nun plötzlich für den PC im Arbeitszimmer jährlich rund 66 Euro an die GEZ zahlen dürfen. Allein sie würden pro Jahr den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten somit rund 53 Mio. Euro Mehreinnahmen bescheren. Hinzu kommen viele Selbständige und mittelständische Firmen, die nun plötzlich gebührenpflichtig werden, weil man heute ohne PC und Internet-Anschluss nun mal keine E-Mails austauschen, Rechnungen schreiben, Gehälter auszahlen oder die Steuererklärung beim Finanzamt abgeben kann.

Hier wird die Absurdität des jetzigen gerätebezogenen Gebührenprinzips vollends deutlich. Einzelne Politiker bei CDU, FDP und den Grünen haben zwar bereits zaghaft dieses Prinzip in Frage gestellt, aber die Politik hat Wichtigeres zu tun als sich mit solchem Kleinkram abzugeben. Die Chance, die zwei Jahre von der Unterzeichnung des Vertrags bis zum Ende der Übergangsregelung für PCs für eine Neukonzeption zu nutzen, wurde vertan. Statt dessen werden weiterhin provisionshungrige GEZ-Drückerbanden herumgeschickt, die in Mülltonnen nach Fernsehzeitschriften suchen und auch Datenschutz- und Hausrechte sehr großzügig auslegen, um so vermeintliche Schwarzhörer und -seher zu ermitteln.

Rundfunkgebühr steuerlich absetzbar?
In einem Betrieb sind Rundfunkgebühren nach weitgehend einheitlicher Auffassung (analog zu einem Autoradio in einem rein beruflich genutzten Fahrzeug) steuerlich absetzbar.

Komplizierter wird es bei einem PC zu Hause, der nur teilweise beruflich genutzt wird. Falls bisher kein Rundfunkgerät bereitgehalten wird, fällt für ihn zwar die volle Rundfunkgebühr an, aber sie ist (ebenso wie der PC selbst) höchstens anteilig entsprechend der beruflichen Nutzung des PC absetzbar.

Ministerpräsidenten: Es bleibt dabei

Beim Fernsehen gibt es bisher ohnehin kein Live-Streaming im Internet. Aber auch bei den via Internet zur Verfügung gestellten Radio-Programmen ist die Wiedergabequalität wegen der geringen Bitrate erheblich schlechter als via UKW-FM, DAB oder Satellit, so dass sie keine vergleichbare Alternative zum herkömmlichen Rundfunk sind. Insofern kann auch der von der ARD eingebrachte Kompromissvorschlag, "nur" die Radiogebühren von etwa 5,52 Euro für Internet-PCs zu fordern, keine Lösung sein, denn ein PC im Betrieb dient nun einmal typischerweise zum Arbeiten und nicht zum Rundfunkhören.

Die bisherigen Stellungnahmen der GEZ, wonach selbst PCs, die lediglich als Webserver etwa bei einem Internet-Provider dienen, gebührenpflichtig seien, zeigen, dass die GEZ hier auch die allerletzten Interpretations-Möglichkeiten zum Gebühreneinzug einsetzen wird, und seien sie noch so unsinnig. Deshalb ist abzusehen, dass es sehr viele Personen und Betriebe geben wird, die die Gebührenpflicht etwa von Servern und sonstigen PCs nicht akzeptieren werden, was eine Flut von Verweigerern einerseits und Klagen andererseits nach sich ziehen wird, womit die Gerichte heillos überfordert sein werden.

Das alles war aber für die Ministerpräsidenten der Länder überhaupt kein Grund, neu über die Computer-Gebühr nachzudenken. Am 19. Oktober 2006 beschlossen sie auf einer Sitzung in Bad Pyrmont bei nur einer einzigen Gegenstimme, irgendwann (vielleicht 2009) ein neues Gebührenmodell einführen zu wollen, etwa als Haushalts-Gebühr, lehnten aber gleichzeitig eine Verlängerung des PC-Moratoriums ab. So blieb es ab 1. Januar 2007 bei der Rundfunkgebühr fürs Internet auf der Basis des Staatsvertrages. Einige Politiker haben übrigens bereits angekündigt, das geplante neue Gebührenmodell nicht nur auf Haushalte, sondern auch auf Betriebe anwenden zu wollen, so dass Selbständige und Freiberufler weiterhin zweimal zahlen dürfen - dann allerdings nicht mehr 5,52 Euro, sondern etwa das Dreifache. Vom Regen in die Traufe!

Was andere meinen

Vor ihrer Einführung protestierten viele Berufs- und Wirtschaftsverbände gegen die Rundfunkgebühr für PCs, auch viele Politiker äußerten sich dagegen - aber es half alles nichts:

Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., hat bereits in der Ausgabe 2/2001 der Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (Seite 93 bis 97) festgestellt:
"Unabhängig vom Moratorium im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und entgegen dem Gesetzeswortlaut wäre eine Erstreckung der Gebührenpflichtigkeit auf Internet-PCs und Handys nach dem bisherigen Gebührentatbestand verfassungswidrig. Für eine Ausdehnung der Rundfunkgebühr auf Telekommunikationsgeräte ließen sich unterschiedliche verfassungskonforme Wege beschreiten. Die am einfachsten umsetzbare Gesetzesvariante de lege ferenda [vom Standpunkt des zukünftigen Rechts aus] bestünde in einer Ergänzung des bisherigen Gebührentatbestandes um eine Spezialregelung, die für rundfunktaugliche Telekommunikationsgeräte an den tatsächlichen Gebrauch der Geräte zum Rundfunkempfang anknüpft."

Auch Prof. Dr. Christoph Degenhart, Direktor des Leipziger Instituts für Rundfunkrecht, führte sechs Jahre später in "Rundfunkrecht in der Entwicklung" (Kommunikation & Recht, 1/2007, Seite 6) unmissverständlich aus:
"Herkömmliche Rundfunkgeräte sind nach ihrer Zweckbestimmung typischerweise allein darauf ausgelegt, Rundfunk - Hörfunksendungen oder Fernsehprogramme - zu empfangen. Die wenigen atypischen Sonderfälle, in denen sie nicht mit dieser Zwecksetzung zur Verwendung kommen, durfte der Gesetzgeber vernachlässigen: Man spricht hier von gesetzgeberischer Typisierung. Eine Grenze ist aber dort erreicht, wo es sich nicht mehr nur um atypische Sonderfälle handelt, die Ausnahme zur Regel wird. Dies ist der Fall bei der Gebührenpflicht für die sog. neuartigen Geräte. Denn diese Geräte werden eben nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Hier scheint mir die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Gebührenpflicht nicht mehr gegeben, erschiene es aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest geboten, wenn überhaupt nur solche Geräte einzubeziehen, die nach der Lebenserfahrung tatsächlich in nennenswertem Umfang rundfunkrechtlich relevant genutzt werden."

Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Da es sich kaum ein Betrieb heute leisten kann, keinen PC zu benutzen, wird die GEZ anhand von Gewerbeanmeldungen, Handelsregister-Einträgen und so weiter konsequent alle in Frage kommenden Freiberufler, Selbständigen und Betriebe anschreiben oder von provisionshungrigen freien Mitarbeitern besuchen lassen, um ihre Forderungen geltend zu machen. Solange es keine klaren Richtlinien und Grundsatz-Urteile gibt für die technischen Mindestvoraussetzungen gibt, wird die GEZ dabei selbstverständlich versuchen, den ihr gegebenen Spielraum voll auszuschöpfen und alles, was Prozessor und Speicher hat, als gebührenpflichtig zu bezeichnen.

Höhere Gebühren seit Januar 2009
Nach einem Beschluss der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wurde die Rundfunk- und Fernsehgebühr zum 1. Januar 2009 um 5,6 Prozent auf 17,98 Euro je Gerät und Monat angehoben. Von einem "rigiden Sparkurs", wie ihn ZDF-Intendant Markus Schächter postulierte, kann also überhaupt keine Rede sein.

Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die unsinnige Zahlungspflicht muss deshalb auch den Staatsvertrag selbst zum Gegenstand haben. Die Definition "neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)" erfordert eine Präzisierung in dem Sinne, dass nur dann eine Gebührenpflicht besteht, wenn die typische Verwendungsart des Geräts tatsächlich der Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen ist. Bei Fernseh- und Rundfunkgeräten ist dies zweifelsfrei der Fall; bei einem Internet-Server, Büro-PC oder GPRS-Handy dagegen wohl kaum, und Rundfunkgebühren dafür wären unverhältnismäßig.

Deshalb hat die Frankfurter Rechtsanwältin Petra Marwitz bereits am 31. März 2006 im Auftrag dreier Betroffener eine Verfassungsbeschwerde gegen den Staatsvertrag in Karlsruhe eingereicht. Beim Bundesverfassungsgericht wurde der Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats dem Richter Wolfgang Hoffmann-Riem als Berichterstatter zugeteilt. Dieser hat Anfang 2007 angekündigt, dass zunächst nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entscheiden wird. Kein Wunder: Er war vorher in dem von ARD und ZDF mitfinanzierten Hans-Bredow-Institut tätig und warnte in einer Rede zum 50. Jahrestag des NDR vor einer Begrenzung der öffentlich-rechtlichen Online-Aktivitäten. Sachsens Staatskanzleichef Hermann Winkler wies deshalb im April 2007 auf die Befangenheit des Richters hin. Das Gericht wollte möglicherweise aber auch die für Ende 2007 geplante Entscheidung der Ministerpräsidenten zu einem neuen Rundfunk-Finanzierungssystem abwarten. Nachdem hier aber entgegen vollmundigen Ankündigungen der Politik nichts passierte, wurde die Verfassungsbeschwerde im Februar 2008 mit dem Hinweis abgewiesen, dass zwar unklar sei, was "neuartige Rundfunkgeräte" genau seien, zur Klärung aber zunächst der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte ausgeschöpft werden müsse. Derweil bleibt die Gebührenpflicht für PCs in Kraft, auch wenn EU-Medienkommissarin Reding inzwischen warnte: "Mein Appell aber an die deutschen Landesminister - Finger weg von PCs!"

Es muss wohl damit gerechnet werden, dass viele Betroffene zivilen Ungehorsam üben und sich auf entsprechende GEZ-Anfragen schlicht nicht äußern werden, denn auskunftspflichtig ist nur, wer nach eigener Auffassung ein Rundfunk-Empfangsgerät besitzt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. keine Soundkarte und/oder keine geeignete Abspiel-Software installiert, private Internet-Nutzung im Betrieb ausdrücklich untersagt, Büro räumlich im Wohnhaus nicht abgetrennt) könnte das für einen Computer nicht zutreffen. GEZ-Mitarbeiter müssten erst das Gegenteil beweisen, haben aber kein Recht, das Grundstück oder die Wohnung zu betreten, es sei denn, man lädt sie ausdrücklich dazu ein. Wer das mit diesem Verhalten verbundene rechtliche Risiko einer Ordnungswidrigkeit nicht auf sich nehmen will, sollte nach Anmeldung und Gebührenbescheid Widerspruch einlegen und notfalls die Gebühren bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage unter Vorbehalt in der Mitte von jeweils drei Monaten überweisen statt sie abbuchen zu lassen.

Gebührenbescheid und Widerspruch

Trotz pünktlicher Anmeldung eines PC im Januar 2007 (zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit) und nach mehrfacher Aufforderung, mir einen Gebührenbescheid zuzusenden, erhielt ich einen solchen - verfasst vom Bayerischen Rundfunk und versandt von der GEZ in Köln - erst im August; vorher gab es nur Zahlungserinnerungen ohne Widerspruchsbelehrung. Gegen den Bescheid habe ich dann am 14. August 2007 für meine Firma folgenden Widerspruch eingereicht:

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Gebührenbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 3.8.2007 legen wir hiermit Widerspruch ein (1), ferner gegen den erhobenen Säumniszuschlag von 5,11 Euro (2). Die Gründe hierfür:

(1) Wir haben einen bei uns benutzten PC (stellvertretend für weitere PCs) als "neuartiges" Rundfunkempfangsgerät lediglich angemeldet, um keine Ordnungswidrigkeit aufgrund unklarer Rechtslage zu begehen. Der PC wurde jedoch weder zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft, noch wurden und werden damit jemals Rundfunksendungen empfangen. Im Gegenteil dient der PC allein geschäftlichen Zwecken wie etwa der Software-Entwicklung oder der Abwicklung von Kundenaufträgen. Ganz allgemein kann davon ausgegangen werden, dass in Firmen angeschaffte PCs typischerweise geschäftlich und eben nicht für den Rundfunkempfang genutzt werden. Die Forderung im Rundfunkgebühren-Staatsvertrag § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 nach Gebühren für solche PCs ist deshalb unverhältnismäßig und in der Praxis unberechtigt.

(2) Der Säumniszuschlag ist unberechtigt. Trotz mehrfacher Aufforderung erhielten wir eine Rechnung, d. h. einen rechtswirksamen und widerspruchsfähigen Gebührenbescheid, erst acht Monate nach Anmeldung des PC. Nach allgemeiner Rechtsauffassung beginnt die Säumnisfrist jedoch erst mit dem Rechnungsdatum. Wir bitten daher um Erstattung der Säumnisgebühr von 5,11 Euro, die wir lediglich zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen zusammen mit den Gebühren für Januar bis Juni 2007 überwiesen haben.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Am 4. März 2008, also mehr als ein halbes Jahr später, lehnte die GEZ den Widerspruch mit Hinweis auf den Rundfunkstaatsvertrag als unbegründet ab. Entsprechend dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, das bei der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde im Februar 2008 ausdrücklich darauf verwies, dass zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft werden solle, habe ich am 13. März 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München Klage erhoben. Auszug aus der Klagebegründung:

Die Klägerin hat die in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb befindlichen PCs weder zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft noch wurden oder werden damit jemals Rundfunksendungen empfangen. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in gewerblichen Unternehmen angeschaffte PCs ausschließlich geschäftlich und eben nicht für den Rundfunkempfang genutzt werden. Im Gegensatz zu herkömmlichen Rundfunk-Empfängern und Fernsehgeräten, deren bestimmungsgemäße Verwendung der Rundfunk- bzw. Fernsehempfang ist, werden Computer in Unternehmen üblicherweise zu ganz anderen Zwecken angeschafft. Diese dienen ausschließlich zur Durchführung der im Rahmen der geschäftlichen Verwendung anfallenden Tätigkeiten. Diese sind beispielsweise Buchhaltungs-Aufgaben, Verwaltung von Kunden-Adressen oder die tägliche Korrespondenz, wofür Computer im Geschäftsleben heute praktisch unabdingbar sind.

Die Interpretation der GEZ, wonach laut dem jetzt gültigen Rundfunkgebühren-Staatsvertrag Rundfunkgebühren für PCs ganz generell und völlig unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anfallen, erscheint deshalb unverhältnismäßig und in der Praxis unberechtigt. Es wäre für die Rundfunkanstalten bei vertretbarem technischen Aufwand ohne weiteres möglich, ihre Programmdarbietungen im Internet etwa durch einen Passwortschutz nur angemeldeten Gebührenzahlern zugänglich zu machen. Eine generelle Gebührenpflicht für PCs raubt Computer-Benutzern dagegen die bisher existierende Wahlfreiheit, am Rundfunkdienst teilzunehmen oder nicht. Die Auferlegung und Durchsetzung der Gebührenpflicht gegenüber der Klägerin stellt u. a. auch einen unberechtigten Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wie auch in deren Eigentumsrechte dar.

Der Begriff "neuartige Rundfunkgeräte" sollte deshalb so interpretiert werden, dass er nur solche Geräte umfasst, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise dem Rundfunk- oder Fernsehempfang dienen, beispielsweise Radios mit Internet- statt Antennenanschluss. Computer oder sonstige Geräte, deren typischer Bestimmungszweck ein anderer ist, wie etwa Netzwerk-Server und -PCs, sind davon auszunehmen. Es kann und darf nicht im Sinne des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages sein, wenn für elektronische Geräte unterschiedlichster Art (wie etwa Mobiltelefone, PDAs, PCs, Server, Überwachungs-Anlagen), die für völlig andere Dinge gedacht sind und die kein Empfangsteil enthalten, Rundfunkgebühren zu entrichten sind, nur weil diese mit dem Internet verbunden sind.

In seiner 13seitigen Klageerwiderung vom 11. Juli 2008 schrieb der Bayerische Rundfunk daraufhin unter anderem:

Bei den Rundfunkgebühren handelt es sich aber nicht um Gebühren im engeren abgabenrechtlichen Sinne. Das bedeutet, dass Rundfunkgebühren nicht wie herkömmliche Gebühren für eine konkrete Gegenleistung - wie etwa die Ausfertigung eines neuen Personalausweises - erhoben werden. Rundfunkgebühren stellen kein Entgelt für eine bestimmte Leistung dar. Vielmehr dienen sie der Gesamtfinanzierung des dualen Rundfunksystems. Die Rundfunkgebühren werden nicht für eine empfangbare konkrete Leistung der Rundfunkanstalt, sondern allgemein der Möglichkeit geschuldet, mit dem Rundfunkgerät Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. Ein Rundfunkteilnehmer kann sich also nicht darauf berufen, er verfüge zwar über ein funktionstüchtiges Rundfunkgerät, er habe damit aber zu keiner Zeit Rundfunksendungen empfangen bzw. empfangen wollen.

Der Gesetzgeber hat allerdings niemals beabsichtigt, dass jeder zahlen muss, unabhängig davon, ober er Empfangsgeräte benutzt oder nicht. Denn dann kämen die Gebühren einer Steuer gleich, die der vom Bundesverfassungsgericht gebotenen Staatsferne des Rundfunks widerspräche. Auch stellt sich natürlich die Frage, ob rein betrieblich genutzte PCs wirklich so einfach zu Empfängern umdefiniert werden können: In Österreich wird dies von der Politik überwiegend verneint. Auch in der Schweiz hat man dieser Problematik Rechnung getragen und stellt Betriebe von der Gebührenpflicht frei, wenn in einer Betriebsvereinbarung der Rundfunkempfang untersagt wird; in Deutschland fehlt diese Einschränkung bisher.

Eine mündliche Verhandlung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht München zunächst für den 10.11.08 angesetzt und später auf Bitte des Bayerischen Rundfunks auf den 17.12.08 um 09:45 verlegt. Dabei wurden insgesamt fünf ähnliche Klagen zu diesem Thema gemeinsam erörtert. Allen wurde stattgegeben, die Gebührenbescheide wurden aufgehoben (Urteil siehe unten); allerdings ging der BR in Berufung. Im Juli 2009 schlug der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) vor, das Verfahren bis zu einer höhergerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen, was der BR ablehnte.

Bisher ergangene Urteile

Die Verwaltungsgerichte haben bisher überwiegend geurteilt, dass für die Nutzung eines PC keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn dieser nicht zum Rundfunkempfang verwendet wird. Nach den ersten Urteilen gegen die Gebühr hielten die Rundfunk-Referenten der Länder in einer eilig einberufenen nichtöffentlichen Sitzung am 07.10.08 in Berlin ganz im Sinne der Rundfunkanstalten fest, dass diese Auslegung der Verwaltungsgerichte des nach ihrer Ansicht "redaktionell misslungenen" § 5 Abs. 3 RGebStV von ihnen so nicht beabsichtigt war, aber es half alles nichts:

Wesentlich weniger Gerichte kamen zu einem anderslautenden Urteil und bejahen die Gebührenpflicht für PCs. Hierbei muss man jedoch sehen, dass die Fälle oft unterschiedlich gelagert sind, z.B. was die Anwendbarkeit der Zweitgeräte-Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV angeht oder ob es sich um eine berufliche oder private Nutzung handelt:

Derweil haben sich Rundfunkanstalten und Politik allerdings längst nach Alternativen zum bisherigen gerätebezogenen Gebührensystem umgesehen, das seit der PC-Gebühr unter akuten Akzeptanzproblemen leidet. Ein von Prof. Dr. Armin Dittmann im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio Anfang 2009 erstelltes Rechtsgutachten "Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe" kommt zum Schluss, dass es sich bei einer allgemeinen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe "nicht um eine Sonderabgabe handelt, sondern um eine durch die Rundfunkhoheit der Länder sachkompetenziell legitimierte Abgabe, die den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenso genügt wie den finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes".

Es könnte also sein, dass es sich bei den bisher verhandelten Streitfällen um reine Scheingefechte handelt und ab 2013 ohnehin alle zahlen müssen, ob sie TV und Radio nun konsumieren oder nicht, und das auch noch womöglich dreimal parallel: im Privathaushalt, im Arbeitszimmer und im Betrieb. Für die erfolgreichen Kläger wäre natürlich das ein Pyrrhus-Sieg. Allerdings wäre es für die Rundfunkanstalten ebenso ein Pyrrhus-Sieg, wenn jeder zahlen muss, ohne die Berieselung zu wollen: Das hätte fatale Folgen für die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Sender in der Bevölkerung und somit langfristig auch für deren Unterstützung in der Politik.